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Die kritischen Konsequenzen der Nichtbeachtung von E-Rechnungen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab 2025 bringt für Unternehmen in Deutschland klare Vorgaben. Bei Nichteinhaltung können gravierende Folgen entstehen, die das Finanz- und Rechtssystem beeinflussen.

✓ Verantwortung der Unternehmen: Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen schafft Rechtssicherheit
✓ Rechtliche Folgen: Bei Nichteinhaltung können Sanktionen folgen
✓ Unternehmensschutz: Rechtliche Unterstützung minimiert Risiken und schützt vor Folgen

Was genau ist ab 2025 Pflicht?

Wichtige Unterscheidung: Empfang vs. Ausstellung

Ab dem 1. Januar 2025 müssen ALLE Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gibt es jedoch Übergangsfristen:

Empfangspflicht (ab 1.1.2025): Sofortige Empfangsbereitschaft für alle Unternehmen. Technische Infrastruktur muss vorhanden sein (z.B. E-Mail-Postfach). Keine Zustimmung des Empfängers mehr erforderlich.

Gestaffelte Einführung der Ausstellungspflicht

1

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026

Alle Unternehmen dürfen noch: Papierrechnungen ausstellen (ohne Zustimmung), PDF-Rechnungen ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers)

2

1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027

Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 €: E-Rechnungspflicht. Unternehmen mit Vorjahresumsatz ≤ 800.000 €: Papier/PDF weiterhin erlaubt

3

Ab 1. Januar 2028

E-Rechnungspflicht für ALLE Unternehmen ohne Ausnahme. Nur noch strukturierte Formate (wie XRechnung, ZUGFeRD 2.0.1+)

Die E-Rechnungspflicht gilt für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Nur strukturierte elektronische Rechnungen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1), die der europäischen Norm EN 16931 gemäß Richtlinie 2014/55/EU entsprechen, gelten als rechtskonforme E-Rechnungen.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht

Unternehmen, die die gesetzlichen Vorgaben ab 2025 nicht berücksichtigen, könnten mit verschiedenen Risiken konfrontiert werden.

Fehlende Formatkonformität

Fehlende Formatkonformität bei XML-Dateien oder XRechnung kann die Datenintegrität beeinträchtigen, was im Prüfungsfall zu Schwierigkeiten bei der Nachweisführung führen könnte.

Archivierungspflichten

Die Nichtbeachtung der Archivierungspflichten könnte die rechtssichere Dokumentation belasten. Ebenso besteht das Risiko, gesetzliche Übergangsfristen zu versäumen, was bei Kontrollen zu Unsicherheiten oder Sanktionen führen kann.

Unzureichende technische Ressourcen erhöhen die Gefahr von Verstößen, die im schlimmsten Fall steuerstrafrechtliche Folgen haben könnten.

Es wird empfohlen, die technische Umsetzung frühzeitig zu prüfen, angemessene IT-Systeme bereitzustellen und eine rechtssichere Dokumentation sicherzustellen. Das Ziel besteht darin, die Gefahr von Nachforderungen und Sanktionen zu minimieren.

Ausgangslage bei Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die gesetzlichen Anforderungen für elektronische Rechnungen ab 2025 korrekt umzusetzen. Wird die E-Rechnungspflicht nicht beachtet, können technische, formale und rechtliche Probleme entstehen.

Vergessene oder fehlerhafte Formatierung

Unvollständige oder inkonsistente Formatierung der Rechnungsdaten, insbesondere bei Formaten wie XML-Dateien, ZUGFeRD oder XRechnung, können die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Das Risiko besteht darin, dass Steuerbehörden die Daten im Prüfverfahren nicht anerkennen oder Beanstandungen erfolgen.

Nichtbeachtung der Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten

Fehler bei der digitalen Archivierung oder unzureichende Dokumentation erschweren spätere Prüfungen. Bei Nichteinhaltung können Sanktionen drohen, da die Rechnungsdaten im Prüfungsfall nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind.

Verpassen gesetzlicher Fristen

Das Versäumnis, technische und organisatorische Umstellungen fristgerecht umzusetzen, führt zu Verzögerungen bei der Einführung der E-Rechnungen. Das Risiko besteht darin, dass behördliche Verfahren eingeleitet oder Bußgelder verhängt werden, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht rechtzeitig erfüllt wurden.

Rechtslage bei der E-Rechnungsverpflichtung

Aktuell gilt in Deutschland die gesetzliche Verpflichtung, elektronische Rechnungen ab 2025 gemäß der Richtlinie 2014/55/EU sowie nationaler Vorgaben auszustellen. Diese Regelung betrifft insbesondere den geschäftlichen Austausch im B2B-Bereich und verpflichtet Unternehmen, strukturierte Datenformate zu verwenden.

Die Einhaltung der technischen Anforderungen ist für die Rechtssicherheit essenziell. Hierzu zählen die korrekte Formatierung, formale Vollständigkeit sowie die sichere Archivierung der Rechnungsdaten gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

Die E-Rechnungspflicht gilt ab 1. Januar 2025 für inländische B2B-Umsätze. Pflichtformate sind XML-basierte Lösungen wie XRechnung oder ZUGFeRD 2.x; PDF-Dateien sind nur mit Empfängerzustimmung zulässig. EN 16931 bildet die fachliche Grundlage.

In Deutschland haben sich folgende konforme Formate etabliert: XRechnung (deutscher Standard für den öffentlichen Sektor), ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (hybrides Format mit PDF und XML), Factur-X (französisches Äquivalent zu ZUGFeRD), Peppol-BIS Billing (internationaler Standard).

Nach §§ 14, 14a UStG müssen folgende Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein: Namen, Anschrift, Steuernummer, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Nettobetrag und Umsatzsteuer.

Verpflichtungsverstöße

Eine Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit bewertet werden. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Rechnungsausstellungspflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen.

Bei Prüfungen durch Finanzbehörden kann eine mangelhafte E-Rechnungsführung zu Nachforderungen und Sanktionen führen. Diese Folgen betreffen sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Bereiche des Unternehmers.

Vorsteuerabzug: Unterschiedliche Regelungen je nach Zeitraum

Grundregel: Nur ordnungsgemäße Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG berechtigen zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Kulanzregelung während Übergangsphase (2025-2027): Die Finanzverwaltung zeigt Nachsicht: Der Vorsteuerabzug wird NICHT allein wegen des falschen Formats versagt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Aussteller die Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG in Anspruch nehmen durfte.

Ab 2028 – Strenge Regelung: Eine Rechnung im falschen Format (z.B. einfaches PDF) berechtigt NICHT zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Die Rechnung muss nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

Folgende Rechnungen müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 Satz 4 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV), Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Wichtig: Die Ausnahmen gelten nur für die Ausstellungspflicht. Alle Unternehmen müssen ab 2025 E-Rechnungen empfangen können.

Pflichten, Formate und Übergänge

Neben der Pflichtangabe gemäß §§ 14, 14a UStG müssen strukturierte Formate genutzt werden. PDF-Rechnungen bleiben Übergangsoption, bedürfen aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers und sind nicht dauerhaft zulässig.

XML, XRechnung, ZUGFeRD 2.x sichern maschinenlesbare, prüfbare Belege. Die Integrität der Daten ist aufrechtzuerhalten und die Archivierung gesetzeskonform sicherzustellen.

Haftung und Sanktionen

Verstöße können zu Bußgeldern, Nachzahlungen oder rechtlichen Verfahren führen. Die Bußgeldhöhe kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG). Dauerhafte Verstöße bergen das Risiko der Existenzgefährdung und negativer Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen.

Frühzeitige Risikoanalyse, technische Due Diligence sowie ein Monitoring-System minimieren Unstimmigkeiten in der Rechnungsstellung. Die Einführung neuer Technologien sollte begleitet werden.

Praxisnahe Hinweise zur Vermeidung von Konsequenzen

IT-Systeme, Schnittstellen und Formate müssen dem EN-16931-Standard entsprechen. XML-basierte Rechnungen verhindern Inkonsistenzen. Der elektronische Rechnungsaustausch sollte automatisiert erfolgen.

Vollständige Nachweise, revisionssichere Archivierung für acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG) und nachvollziehbare Geschäftsprozesse sind essenziell. Die E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers sollte korrekt erfasst werden.

Übergangsfristen strikt einhalten, um Verzögerungen und Bußgelder bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG) zu vermeiden. Die schrittweise Umstellung auf E-Rechnungen sollte geplant werden.

Technische Anforderungen im B2B-Bereich

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab 2025 betrifft alle Unternehmen in Deutschland, die im B2B-Bereich tätig sind. Die Umstellung auf elektronische Rechnungen erfordert eine sorgfältige Vorbereitung der technischen Infrastruktur. Unternehmen müssen ihre bestehenden Workflows anpassen und neue E-Rechnungslösungen implementieren.

Die gesetzlichen Anforderungen sehen vor, dass elektronische Rechnungen in strukturierten Formaten erstellt werden. Die Verwendung von reinen PDF-Rechnungen ohne strukturierte Daten entspricht nicht den Vorschriften. Stattdessen müssen Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD verwendet werden, die eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen.

Unternehmen müssen nicht nur E-Rechnungen ausstellen, sondern auch E-Rechnungen empfangen können. Dies erfordert entsprechende technische Lösungen und Prozesse. Die Verarbeitung eingehender elektronischer Rechnungen sollte in die bestehenden Workflows integriert werden.

Frühzeitige fachliche Begleitung reduziert potenzielle Rechtsfolgen und unterstützt eine sichere Umstellung. Die Hilfe von Experten ist bei diesem Thema empfehlenswert.

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Fabian Bertram 

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