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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Der bewährte Rettungsanker für Ihren finanziellen Neuanfang

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Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) stellt ein gesetzlich vorgesehenes Instrument dar, das unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung führen kann. Damit sie wirksam ist, sind jedoch formale Anforderungen strikt einzuhalten.

✓ Möglichkeit zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung
✓ Gesetzlich vorgesehenes Instrument nach § 371 AO
✓ Rechtssichere Lösung bei korrekter Anwendung

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und typischen Fallstricke.

Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige erfordert die vollständige und richtige Nachholung bisher unterlassener Angaben. Betroffen sind alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Offenlegung muss lückenlos erfolgen – unvollständige Angaben können die strafbefreiende Wirkung vollständig entfallen lassen.

Typische formale Anforderungen:

  • Berichtigung sämtlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben
  • Offenlegung aller relevanten Steuerjahre innerhalb des Zehnjahreszeitraums
  • Schriftliche Einreichung bei der zuständigen Finanzbehörde

Ausschlussgründe: Wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist

Das Gesetz kennt sogenannte Sperrtatbestände, die eine Straffreiheit trotz Selbstanzeige ausschließen. Eine Selbstanzeige kann insbesondere dann nicht mehr wirksam erfolgen, wenn:

  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist,
  • eine Prüfungsanordnung oder Nachschau bekannt gegeben wurde,
  • bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist,
  • die Tat entdeckt wurde und der Betroffene davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

In diesen Fällen ist eine steuerstrafrechtliche Verteidigung außerhalb der Selbstanzeige erforderlich.

Finanzielle Folgen und Pflichten nach Abgabe der Selbstanzeige

Eine strafbefreiende Wirkung setzt nicht nur die formale Wirksamkeit, sondern auch die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern sowie etwaiger Zuschläge voraus.

Zu berücksichtigen sind:

  • Die nachzuzahlende Steuer
  • Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % jährlich
  • Zuschläge bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 €

Diese Zahlungsverpflichtungen können – je nach Fall – erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Beratungsbedarf und typische Risiken

Die Erstellung einer Selbstanzeige erfordert fundierte Kenntnisse des Steuerrechts sowie Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden. Typische Risiken bestehen insbesondere in:

unvollständiger Aufarbeitung steuerlich relevanter Sachverhalte, fehlerhafter zeitlicher Eingrenzung der betroffenen Jahre, verspäteter Abgabe bei bereits eingetretenen Sperrtatbeständen, nicht abgestimmte Kommunikation mit Behörden.

Aufgrund dieser Komplexität empfiehlt sich eine individuelle Prüfung und Beratung durch spezialisierte Berater oder Fachanwälte für Steuerrecht bzw. Steuerstrafrecht.

Verfahrensbegleitung durch die Kanzlei Wipfler Brackrogge Bertram

Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

  • Sachverhaltsanalyse und Risikoabschätzung: Prüfung der steuerlich relevanten Daten und potenzieller Sperrgründe.
  • Dokumentation und Rekonstruktion: Akribische Erfassung vergangener Steuerjahre, auch unter forensischen Aspekten.
  • Formulierung und Einreichung: Rechtssichere Erstellung der Selbstanzeige auf Basis der aktuellen Gesetzeslage.
  • Kommunikation mit Finanzbehörden: Vertretung im Rahmen der Einreichung und möglicher Zahlungsmodalitäten.
  • Nachbereitung: Unterstützung bei der Etablierung steuerlicher Compliance-Strukturen.

Persönliche Entscheidung mit rechtlicher Tragweite

Die Abgabe einer Selbstanzeige ist eine weitreichende Entscheidung mit rechtlichen, finanziellen und oft auch persönlichen Konsequenzen. Eine fundierte Begleitung kann dazu beitragen, bestehende Risiken zu minimieren und Klarheit über die Handlungsoptionen zu gewinnen.

Für eine vertrauliche Erstberatung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Für eine vertrauliche Erstberatung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

"Wir vereinen spezialisiertes Fachwissen relevanter Themengebiete ür nachhaltige Steuerlösungen."

Fabian Bertram 

Rechtsanwalt | Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

+49 30 26 47 58 59

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