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E-Rechnung: Der ultimative Leitfaden für digitales Rechnungsmanagement, das Zeit und Kosten spart

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Die rechtssichere Einführung der E-Rechnung ab 2025 stellt mittelständische Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die rechtliche Anforderung, elektronische Rechnungen gemäß den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung zu empfangen und – nach den gesetzlichen Übergangsfristen – auszustellen, basiert auf Sicherheits- und Archivierungsvorgaben.

Bei Unstimmigkeiten besteht die Gefahr steuerlicher Konsequenzen, die es durch geeignete Strukturierung zu vermeiden gilt.

Das frühzeitige Verständnis der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist entscheidend für eine sachgerechte Umsetzung. Mit einer professionellen Betreuung können Verantwortliche eine nachhaltige, normgerechte Prozessgestaltung entwickeln.

✓ Rechtssichere Prozesse entwickeln
✓ Vermeidung steuerlicher Risiken
✓ Standards der Norm EN 16931 umsetzen

Moderne Steuerberatung bei der digitalen Rechnungslegung

Im Bereich der Steuerberatung gilt es, Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung der E-Rechnungsverordnung zu unterstützen. Zentral ist die Einhaltung der Norm EN 16931 sowie die geeignete Auswahl des elektronischen Formats. Dabei bieten strukturierte Formate wie XML eine Grundlage für eine automatisierte Verarbeitung, die die Rechtssicherheit erhöht.

Richtige Implementierung

Die fachgerechte Archivierung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben trägt zur Nachvollziehbarkeit bei und reduziert Risiken steuerlicher Natur. Mit einer sorgfältigen Prozessgestaltung lässt sich die revisionssichere Rechnungsverarbeitung aufbauen, um mögliche Risiken zu minimieren. Die Beratung umfasst dabei die systematische Prüfung der Formate und Schnittstellen, die Koordination mit IT-Experten sowie die Entwicklung nachhaltiger Lösungen für die elektronische Rechnungsstellung. Ziel ist stets die dauerhafte Sicherung der ordnungsgemäßen, steuerrechtlich konformen Rechnungsstellung.

Anforderungen an die Umsetzung

Die Umstellung auf elektronische Rechnungen ist aufgrund der gesetzlichen Anforderungen mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Viele Unternehmen stehen vor der Aufgabe, ihre bestehenden Prozesse an die Vorgaben der E-Rechnungsverordnung anzupassen, um rechtskonform zu bleiben. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Norm EN 16931 sowie die Nutzung kompatibler elektronischer Formate wie XML oder PDF maßgeblich. Probleme ergeben sich häufig durch die technische Umsetzung, da die Anforderungen an die automatische Verarbeitung, Archivierung und Revisionssicherheit komplex sind.

Unklare Vorgaben über unterschiedliche Rechnungsformate für öffentliche Auftraggeber oder private Kunden sowie die Integration in ERP-Systeme wie SAP stellen ein erhebliches Risiko dar. Fehler bei der Umsetzung können zu steuerlichen Konsequenzen führen.

Deshalb gilt es, frühzeitig eine strukturierte, normkonforme Lösung zu entwickeln, um die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen und rechtliche Risiken zu minimieren. Die technische und rechtliche Konformität bildet die Basis für eine nachhaltige und revisionssichere Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung.

Aktuelle Rechtslage zur E-Rechnung

Die Gesetzgebung zur elektronischen Rechnungsstellung basiert auf EU-Richtlinien sowie nationalen Regelungen. Seit November 2020 gelten zentrale Regelungen für die Bundesverwaltung und Länder. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungs-Empfangspflicht im B2B-Bereich für alle Unternehmer. Die E-Rechnungs-Ausstellungspflicht wird jedoch schrittweise mit Übergangsfristen eingeführt. Für öffentliche Auftraggeber besteht bereits eine verbindliche E-Rech-V, die die Nutzung des Standards EN 16931 vorschreibt.

Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG

Wichtig: Die Ausstellungspflicht gilt NICHT sofort für alle Unternehmen. Es gelten folgende Übergangsfristen:

Stufenweise Einführung der E-Rechnungspflicht

1

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026

Alle Unternehmer dürfen noch Papier- oder PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers ausstellen. Die E-Rechnungs-Empfangspflicht gilt jedoch bereits.

2

1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027

Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen mit Zustimmung nutzen.

3

Ab 1. Januar 2028

Vollständige E-Rechnungs-Ausstellungspflicht für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im B2B-Bereich.

Die wichtigsten Punkte der Rechtslage sind:

1. Norm EN 16931

Sie legt die technischen Standards für elektronische Rechnungen fest. Die Einhaltung ist für die reibungslose elektronische Verarbeitung maßgeblich. Die Norm unterstützt die automatische Datenverarbeitung und muss bei der Implementierung beachtet werden.

2. Pflichten für Unternehmen

Ab 2025 besteht die E-Rechnungs-Empfangspflicht für alle Umsätze zwischen Unternehmern gemäß § 14 UStG. Elektronische Rechnungen müssen dann empfangen und verarbeitet werden können. Die Ausstellungspflicht gilt mit den oben genannten Übergangsfristen gestaffelt.

3. Rechnungsformate und -übermittlung

Gängige Formate sind XML und hybride Formate wie ZUGFeRD. Die elektronische Verarbeitung ermöglicht eine effiziente Automatisierung, wobei die eingesetzten Softwarelösungen eine strukturierte Datenübertragung sicherstellen müssen. Eine PDF-Rechnung ohne strukturierte Daten gilt nicht als E-Rechnung im Sinne der neuen Regelungen.

4. Gesetzliche Vorgaben und Normen

Neben internationalen Standards sind die Vorgaben der E-Rech-V sowie das Umsatzsteuerrecht zu beachten. Das E-Government-Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die elektronische Kommunikation mit Behörden. Die rechtliche Anerkennung der digitalen Archivierung ist ebenfalls geregelt.

5. Nachvollziehbarkeit und Sicherheit

Rechnungen müssen revisionssicher gespeichert werden, um die Vorgaben der GoBD sowie europäischer Normen zu erfüllen. Die Umsetzung sollte genau auf die Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen ausgerichtet sein.

Möglichkeiten und Ergebnisse bei der Umsetzung der E-Rechnung

Unsere Kanzlei verfügt über nachweisliche Expertise im Steuerrecht. Dadurch sind wir in der Lage, für Mandanten maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die Rechtssicherheit schaffen und Risiken minimieren.

Mögliche Ergebnisse unserer Beratung sind die rechtlich sichere Gestaltung der Prozesse im Bereich elektronischer Rechnungsverarbeitung, was die Nachvollziehbarkeit und Revisionssicherheit erhöht. Durch eine strukturelle und technische Optimierung können zukünftige steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung nachhaltig reduziert werden. Bei bereits eingetretenen Problemen unterstützen wir bei der Klärung mit den Behörden.

Das Ziel der Kanzlei ist die dauerhafte Sicherung der Rechtskonformität sowie der wirtschaftlichen Stabilität unserer Mandanten im Umfeld der elektronischen Rechnungsstellung.

Praxisbeispiel aus der Kanzlei

Eine praxisnahe Fallanalyse unserer Kanzlei zeigt, wie eine Steuerberatung im Zusammenhang mit E-Rechnung im SAP-Umfeld gestaltet werden kann. Ein Unternehmer wurde von den Behörden wegen fehlerhafter elektronischer Rechnungsstellung im SAP-System angeschrieben. Nach Mandatsübernahme prüften wir die Abläufe der Rechnungsverarbeitung, die technologische Konfiguration sowie die Archivierung.

Es zeigte sich, dass unklare Schnittstellen und fehlende Mitarbeiterschulungen die Ursache waren. Durch entsprechende Aufklärung und Optimierung der Prozesse gelang es, die steuerlichen Risiken zu minimieren. Zusätzlich wurden Maßnahmen zur rechtskonformen Reorganisation der SAP-Rechnungserstellung umgesetzt, um zukünftige Risiken beim Einsatz der elektronischen Verarbeitung zu minimieren. Damit konnte der Mandant seine unternehmerische Existenz sichern und das Vertrauen in die rechtssichere Digitalisierung stärken.

Steuerberatung bei E-Rechnungen

Unsere Kanzlei bietet individuelle Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung. Dabei stehen folgende Leistungen im Fokus:

  • Überprüfung der Einhaltung der Norm EN 16931, um die rechtskonforme elektronische Verarbeitung sicherzustellen
  • Beratung bei der technischen Integration und Formatwahl, wie XML-Format oder PDF-Format, sowie bei der Archivierung gemäß GoBD
  • Unterstützung bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung, -übermittlung und -archivierung im SAP-System

Durch fundierte Fachkenntnisse im Steuerrecht wird eine nachhaltige, rechtskonforme Strukturierung der Rechnungsverarbeitung angestrebt.

Verfahrensablauf bei der steuerrechtlichen Beratung zur E-Rechnung

1

Bestandsaufnahme

Zunächst erfolgt eine detaillierte Bestandsaufnahme, bei der die spezifischen Prozesse und Systeme des Mandanten analysiert werden. Dabei wird geprüft, ob die technische Infrastruktur, insbesondere im Bereich der elektronischen Verarbeitung, den Vorgaben der Norm EN 16931 entspricht.

2

Rechtliche Überprüfung

Im Anschluss erfolgt die rechtliche Überprüfung der bestehenden Prozesse und Formate. Dabei wird beurteilt, ob alle gesetzlichen Anforderungen der E-Rech-V sowie der relevanten Normen erfüllt sind. Es wird erörtert, ob die Archivierung, die Verarbeitung und die Übermittlung rechtskonform gestaltet sind.

3

Lösungsentwicklung

Darauf folgt die Entwicklung einer individuell angepassten Lösung. Diese umfasst meist Empfehlungen zur Optimierung der Rechnungsverarbeitung, die Anpassung technischer Schnittstellen und die Sicherstellung der revisionssicheren Archivierung im Einklang mit der Rechtslage.

4

Umsetzungsbegleitung

Abschließend begleitet die Kanzlei WBB die Umsetzung der Maßnahmen, wobei regelmäßig die Einhaltung aller Vorschriften kontrolliert wird. Ziel ist es, Risiken zu minimieren und eine nachhaltige prozessuale wie rechtliche Konformität zu schaffen.

Effiziente Umsetzung der E-Rechnung im Steuerrecht

Seit der Einführung der E-Rechnungsverpflichtung gilt für Unternehmen im Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern die Pflicht, elektronische Rechnungen nach den Vorgaben der Norm EN 16931 zu erstellen. Das standardisierte XML-Format ermöglicht eine maschinenlesbare und strukturierte Datenübermittlung, was die automatisierte Verarbeitung erheblich erleichtert. Für Steuerberater ist es wichtig, frühzeitig auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten, um Risiken bei künftigen Prüfungen zu minimieren.

Die Umsetzung umfasst systematische Anpassungen der internen Prozesse sowie eine Überprüfung der eingesetzten Rechnungsformate und Rechnungsdaten. Die korrekte Anwendung des Standards EN 16931 schafft Rechtssicherheit und sorgt für eine revisionssichere Archivierung. Dabei ist die Einbindung rechtssicherer Softwarelösungen essenziell, damit die elektronische Verarbeitung ermöglicht wird.

Die Umstellung auf das elektronische Format sollte strategisch geplant werden, um Fehlerquellen zu vermeiden und eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen. Bei Abweichungen von den Vorgaben besteht die Gefahr steuerlicher Konsequenzen für die Unternehmen. Eine rechtlich fundierte Beratung durch Steuerberater unterstützt die Umsetzung und hilft, die gesetzlichen Pflichten rechtskonform zu erfüllen.

Dies gewährleistet eine nachvollziehbare Rechnungs- und Datenverarbeitung, die den Anforderungen an eine rechtsstaatlich abgesicherte Rechnungsstellung entspricht. Insbesondere bei Übermittlungen an öffentliche Auftraggeber sowie im europäischen Kontext ist die Beachtung der Vorgaben unverzichtbar, um Prüfungsrisiken zu minimieren. Die Einhaltung der Vorgaben wird dadurch sichergestellt, dass die E-Rech-V und die Norm EN 16931 bei der Erstellung und Übermittlung konsequent umgesetzt werden.

E-Rechnung und Übermittlungswege

Die Übermittlung elektronischer Rechnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. Neben der direkten Übersendung per E-Mail ist auch die Nutzung spezieller Plattformen möglich. Der Bund und viele Länder betreiben eigene Plattformen für den Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern. Die Rechnungsempfänger müssen dabei sicherstellen, dass sie die elektronischen Rechnungen technisch verarbeiten können.

Für die Übermittlung an die Bundesverwaltung steht die zentrale Rechnungseingangsplattform zur Verfügung. Hier können Rechnungssteller ihre elektronischen Rechnungen direkt einreichen. Die Plattform unterstützt verschiedene Formate und ermöglicht die elektronische Verarbeitung. Auch die De-Mail kann als sicherer Übermittlungsweg genutzt werden, sofern beide Seiten über entsprechende Zugänge verfügen.

Im B2B-Bereich erfolgt die Übermittlung häufig per E-Mail. Dabei ist zu beachten, dass eine einfache PDF-Rechnung als E-Mail-Anhang ab 2028 nicht mehr den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht (unter Berücksichtigung der Übergangsfristen bis dahin). Vielmehr muss die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das die automatische Verarbeitung ermöglicht. Die XML-Datei kann dabei entweder direkt oder als Teil eines hybriden Formats übermittelt werden.

Unterschied zwischen elektronischen und herkömmlichen Rechnungen

Der wesentliche Unterschied zwischen einer elektronischen Rechnung und Papierrechnungen liegt in der Struktur der Daten. Während Papierrechnungen und einfache PDF-Dokumente nur visuell lesbar sind, enthalten elektronische Rechnungen strukturierte Daten, die maschinell verarbeitet werden können. Diese elektronische Verarbeitung ermöglicht eine automatische Übernahme der Rechnungsdaten in die Buchhaltungssysteme.

Eine elektronische Rechnung im Sinne der E-Rechnungspflicht muss in einem strukturierten Format vorliegen. Dies kann ein reines XML-Format sein oder ein hybrides Format, das sowohl strukturierte Daten als auch eine visuelle Darstellung enthält. Der Rechnungsaussteller muss sicherstellen, dass alle nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthalten sind und die Rechnung den technischen Standards entspricht.

Die Ausstellung elektronischer Rechnungen erfordert eine Anpassung der internen Prozesse. Unternehmer müssen ihre Systeme so einrichten, dass sie elektronische Rechnungen sowohl ausstellen als auch empfangen und verarbeiten können. Dies betrifft insbesondere die Integration in bestehende ERP-Systeme und die Sicherstellung der GoBD-konformen Archivierung.

Anforderungen an Rechnungssteller und Rechnungsempfänger

Rechnungssteller müssen sich auf die stufenweise Einführung der E-Rechnungspflicht vorbereiten. Je nach Unternehmensgröße und Umsatz gelten unterschiedliche Fristen für die Ausstellungspflicht (siehe Übergangsregelungen). Dies umfasst die Implementierung geeigneter Software-Lösungen und die Schulung der Mitarbeiter. Die elektronische Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten und in einem standardkonformen Format ausgestellt werden.

Rechnungsempfänger müssen ab dem 1. Januar 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, um elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Diese Empfangspflicht gilt ausnahmslos für alle Unternehmer im B2B-Bereich. Dies betrifft sowohl die technische Infrastruktur als auch die organisatorischen Prozesse. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass die empfangenen Rechnungen ordnungsgemäß archiviert und für steuerliche Prüfungen bereitgehalten werden.

Für beide Seiten gilt, dass sie die Authentizität und Integrität der elektronischen Rechnungen sicherstellen müssen. Dies kann durch verschiedene technische Verfahren erfolgen, etwa durch qualifizierte elektronische Signaturen oder durch innerbetriebliche Kontrollverfahren. Die gewählten Verfahren müssen den Anforderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung entsprechen.

Ausnahmen von der Pflicht

Folgende Rechnungen dürfen weiterhin als „sonstige Rechnung“ (z. B. PDF, Papier) ausgestellt werden:

Rechnungstyp Regelung
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € § 33 UStDV
Fahrausweise § 34 UStDV
Rechnungen von Kleinunternehmern § 34a UStDV

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht vollständig und dauerhaft befreit. Sie dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Besonderheit Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, sind zur E-Rechnungsstellung verpflichtet (unter Beachtung der Übergangsfristen). Land- und Forstwirte, die gleichzeitig Kleinunternehmer sind, profitieren von der Befreiung nach § 34a UStDV und müssen keine E-Rechnungen ausstellen.

Wichtig: Auch in diesen Fällen kann freiwillig eine E-Rechnung ausgestellt werden – ohne Zustimmung des Empfängers.

Zustimmung des Empfängers nötig?

Für sonstige elektronische Formate (z. B. PDF) ist während der Übergangsfrist die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Diese Zustimmung kann formlos oder konkludent erfolgen (z. B. durch widerspruchslose Annahme). Für E-Rechnungen im Pflichtbereich ist keine Zustimmung nötig – der Empfänger muss die technischen Voraussetzungen schaffen.

Rechnungsberichtigung und Sonderfälle

Inhaltliche Fehler machen eine E-Rechnung ungültig, sie muss daher berichtigt werden. Verträge und Kontoauszüge als Rechnungsformat können unter bestimmten Bedingungen als Rechnung gelten. Bei Dauerschuldverhältnissen reicht eine einmalige E-Rechnung mit Vertragsanhang, sofern sich die Angaben nicht ändern.

Service und Unterstützung bei der Umstellung

Die Umstellung auf elektronische Rechnungen stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Unsere Kanzlei bietet umfassenden Service bei der Implementierung der notwendigen Prozesse. Wir unterstützen bei der Auswahl geeigneter Software-Lösungen und der Anpassung bestehender Systeme an die neuen Anforderungen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit elektronischen Rechnungen. Wir bieten Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und praktische Anleitungen zur Umsetzung. Dabei berücksichtigen wir die spezifischen Anforderungen verschiedener Branchen und die individuellen Gegebenheiten der Unternehmen.

Die kontinuierliche Betreuung umfasst auch die Überwachung gesetzlicher Änderungen und die Anpassung der Prozesse an neue Regelungen. Gerade in der Übergangsphase bis 2028 sind verschiedene Vereinfachungsregelungen zu beachten, die eine schrittweise Umstellung ermöglichen. Wir begleiten Unternehmen durch alle Phasen der Implementierung und stellen sicher, dass die rechtlichen Anforderungen jederzeit erfüllt werden.

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Fabian Bertram 

Rechtsanwalt | Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

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