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§ 4 Nr. 4b UStG neu gefasst: Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr

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Mit aktuellem BMF‑Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer‑Anwendungserlass zum § 4 Nr. 4b UStG umfassend überarbeitet. Die Neufassung betrifft insbesondere Lieferungen von Nicht‑Unionswaren, die sich zum Zeitpunkt der Lieferung noch in besonderen zollrechtlichen Verfahren befinden. Ziel der Neuregelung ist es, die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Lieferungen unionsrechtskonform zu präzisieren und bestehende Auslegungsfragen zu klären.

Für Unternehmen, die Waren aus Drittländern importieren, in Zolllagern handeln oder komplexe Lieferketten abbilden, hat das Schreiben erhebliche praktische Bedeutung.

4 Nr 4b UStG: Neue Klarheit bei Lieferungen von Nicht-Unionswaren

Im Kern bestätigt das BMF, dass Lieferungen von Gegenständen vor einer zollrechtlichen Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind. Gleichzeitig stellt die Finanzverwaltung klar, wem die spätere Einfuhr nach Deutschland oder Beendigung des besonderen Verfahrens zuzurechnen sein muss und in welchen Fällen die Steuerbefreiung ausscheidet.

§ 4 Nr. 4b UStG: Zweck und Systematik der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG dient der Vereinfachung der Besteuerung bei Warenbewegungen aus Drittländern in die Europäische Union. Häufig gelangen Waren zwar physisch in das Zollgebiet der Union, werden jedoch zunächst nicht in den zoll‑ und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, sondern etwa in ein Zolllager eingelagert oder einem anderen besonderen Zollverfahren unterstellt. Solange dies der Fall ist, sollen Lieferungen dieser Waren nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, um eine spätere Doppelbelastung im Zeitpunkt der Einfuhr zu vermeiden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Lieferung tatsächlich vor der zollrechtlichen Einfuhr ausgeführt wird. Eine Einfuhr nach Deutschland liegt erst dann vor, wenn die Ware aus dem besonderen Verfahren entlassen und in den freien Verkehr überführt wird. Entscheidend ist daher nicht der physische Aufenthalt der Ware im Inland, sondern ihr zollrechtlicher Status.

4b UStG

Wann ist eine Lieferung steuerfrei?

Nach der nun neu gefassten Regelung ist eine Lieferung von Nicht‑Unionswaren oder Drittlandswaren steuerfrei, wenn sich die Waren in einem besonderen Verfahren nach dem Unionszollkodex befinden und der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder ein von diesen beauftragter Dritter das besondere Verfahren beendet. Maßgeblich ist also die Zurechnung der Einfuhr nach Deutschland oder Ausfuhr aus Deutschland. Unerheblich ist demgegenüber, wo der Abnehmer ansässig ist oder ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass auch mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen steuerfrei sein können. Werden Waren beispielsweise innerhalb eines Zolllagers mehrfach veräußert, ohne dass sie ausgelagert werden, können sämtliche Lieferungen unter § 4 Nr. 4b UStG fallen, sofern der letzte Abnehmer die Ware letztlich in den freien Verkehr in Deutschland überführt oder ausführt.

Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen

Zentral ist dabei die Frage, wer die zollrechtliche Einfuhr veranlasst. Beendet der liefernde Unternehmer selbst das besondere Zollverfahren, etwa indem er die Ware zum freien Verkehr abfertigt und anschließend an seinen Kunden liefert, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesem Fall ist die Lieferung steuerpflichtig, auch wenn sie zeitlich gesehen unmittelbar vor der Einfuhr erfolgt.

Das BMF knüpft die Steuerfreiheit konsequent an die Person des Abnehmers oder eines nachfolgenden Erwerbers, dem die Beendigung des Verfahrens zuzurechnen ist. Diese Abgrenzung gewinnt insbesondere bei Reihengeschäften und Zolllagerkonstellationen an Bedeutung. Die dargestellten Praxisbeispiele im Schreiben zeigen, dass es weniger auf vertragliche Lieferbedingungen als vielmehr auf die zollrechtliche Verantwortung für die Überführung der Ware ankommt.

Nicht‑Unionswaren und besondere Verfahren im Sinne des UStG

Ausführlich präzisiert das BMF, was unter Nicht‑Unionswaren zu verstehen ist. Hierunter fallen grundsätzlich alle Gegenstände, die nicht den Status von Unionswaren haben oder diesen verloren haben. Dazu zählen typischerweise Waren aus Drittländern, die noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sowie Waren, die sich in besonderen Zollverfahren wie dem Zolllagerverfahren, der aktiven Veredelung, dem Versandverfahren oder der vorübergehenden Verwendung befinden.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG ist dabei auf Lieferungen von Gegenständen beschränkt. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Waren, etwa Lager‑ oder Vermittlungsleistungen, unterfallen anderen Befreiungsvorschriften und müssen gesondert geprüft werden.

Sonderfälle: Lieferungen an Endverbraucher

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Lieferungen an Privatpersonen, etwa bei Käufen zur Kapitalanlage aus dem Zolllager heraus. In diesen Fällen stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter das besondere Verfahren tatsächlich beendet. Erfolgt dies nicht und verbleibt die Ware dauerhaft im Zolllager, ist die Lieferung steuerpflichtig.

Allerdings eröffnet das BMF die Möglichkeit, die Steuerbefreiung rückwirkend anzuwenden, sofern die Beendigung des Verfahrens später nachgewiesen wird und die Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

§ 4 Nr. 4b UStG: Verhältnis zu Ausfuhr‑ und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Nicht jede Lieferung aus einem besonderen Verfahren fällt automatisch unter § 4 Nr 4b UStG. Wird eine Ware im Anschluss an eine Lieferung aus dem Inland in ein Drittland ausgeführt, ist die Steuerbefreiung nicht nach § 4 Nr. 4b, sondern nach den Vorschriften über Ausfuhrlieferungen zu prüfen. Gleiches gilt für Lieferungen in einen anderen EU‑Mitgliedstaat, die als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Prüfschema: Lieferung aus besonderem Verfahren

Lieferung aus einem besonderen Verfahren

Wohin wird die Ware im Anschluss geliefert?

Drittland (Export)

Prüfung nach Vorschriften für Ausfuhrlieferungen

EU-Mitgliedstaat

Prüfung nach Vorschriften für innergem. Lieferungen

Nachweispflichten und praktische Umsetzung nach § 4 Nr. 4b UStG

Unternehmer müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig dokumentieren. Aus den Belegen muss sich der Status der Ware als Nicht‑Unionsware ebenso ergeben wie die Tatsache, dass nicht der Lieferer, sondern der Abnehmer oder ein nachfolgender Erwerber das besondere Verfahren beendet. In der Praxis kommen hierfür insbesondere Lagerscheine, Bescheinigungen des Lagerhalters oder schriftliche Bestätigungen des Abnehmers in Betracht.

Auch die vertragliche Gestaltung spielt eine wichtige Rolle, etwa durch klare Angaben wie „unverzollt“ oder „unversteuert“.

Wegfall einer wichtigen Klarstellung zur Umsatzsteuer-Registrierung

Bemerkenswert ist, dass der neue UStAE eine bislang zentrale Klarstellung nicht mehr enthält:
Nach bisheriger Auffassung musste sich ein Lieferer, der ausschließlich steuerfreie Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG erbringt, nicht umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren lassen. Diese Aussage war bisher explizit in den Beispielen des betreffenden BMF-Schreibens enthalten.

Im neuen Schreiben fehlt dieser Hinweis vollständig. Ob es sich hierbei um eine bewusste inhaltliche Änderung oder lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, lässt das BMF offen. Für betroffene Unternehmen entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, insbesondere im Hinblick auf Registrierungspflichten.

Sofern betroffene Unternehmen keine weiteren umsatzsteuerbaren Transaktionen in Deutschland ausführen, könnte eine Anmeldung dieser steuerfreien Umsätze über eine Fiskalvertretung gemäß § 22a UStG erfolgen, sodass eine Umsatzsteuer-Registrierung in Deutschland vermieden werden könnte.

4 Nr 4b UStG Beispiel: Aufhebung früherer BMF‑Schreiben und Übergangsregelungen

Das BMF hebt ausdrücklich das bisherige Schreiben vom 28.01.2004 zur Umsatzsteuerlagerregelung und zu Einfuhrlieferungen auf. Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle.

Für bereits ausgeführte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines oder in ein Zolllager an Endverbraucher hat das BMF jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, um Härten zu vermeiden.

§ 4 Nr. 4b UStG rechtssicher umsetzen: Steuerrechtliche Beratung sichern!

Unternehmen müssen jetzt ihre Lieferprozesse von Nicht-Unionswaren prüfen, um das Risiko eines ausgeschlossenen Vorsteuerabzugs durch unrichtigen Steuerausweis zu vermeiden. Da die Finanzverwaltung ihre bisherige Großzügigkeit aufgibt, ist eine präzise Anpassung der Rechnungsstellung und Zollabläufe an die neue Rechtslage zwingend erforderlich.

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Die Rechtslage kompakt zusammengefasst: Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr

Mit der Neufassung des Abschnitts 4.4b.1 UStAE schafft das BMF mehr Rechtsklarheit, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die umsatzsteuerliche Würdigung von Lieferketten mit Drittlandsbezug. Entscheidend ist künftig noch stärker, wem die Einfuhr oder sonstige Beendigung des besonderen Verfahrens zuzurechnen ist. Unternehmen, die regelmäßig Nicht‑EU‑Waren handeln oder Zolllager nutzen, sollten ihre Abläufe, Vertragsklauseln und Nachweisdokumentation prüfen, um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu § 4 Nr. 4b UStG neu gefasst: Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr

Dieser Paragraf umfasst eine Vielzahl von Leistungen wie etwa medizinische Behandlungen oder Bildungsangebote der Schulen. Es finden sich dort zudem Befreiungen für Finanzdienstleistungen oder Vermietungsleistungen, weil der Gesetzgeber bestimmte gesellschaftliche Bereiche gezielt entlasten möchte.

Eine Ausfuhrlieferung gilt rechtlich als steuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in ein Drittlandsgebiet gelangt. Zusätzlich muss der entsprechende Ausfuhrnachweis lückenlos dokumentiert sein, damit das Finanzamt die Steuerbefreiung im Rahmen einer Prüfung anerkennt.

Hierunter fallen alle Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr der Union zugelassen wurden. Diese behalten den Status einer Nicht-Unionsware, solange sie sich beispielsweise in einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung befinden.

In der Rechnung darf keinesfalls Umsatzsteuer ausgewiesen werden, weil diese bei einer steuerfreien Lieferung gesetzlich nicht geschuldet wird. Ein unrichtiger Steuerausweis führt dazu, dass der Kunde den Vorsteuerabzug verliert und der Aussteller die Steuer dennoch an das Finanzamt abführen muss.

Der Status der Ware als Nicht-Unionsware wird eindeutig durch Lagerscheine oder Bestätigungen des Lagerhalters dokumentiert. Zudem belegen geeignete Unterlagen, dass die Beendigung des Zollverfahrens tatsächlich dem Abnehmer zuzurechnen ist.

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Zoe Wipfler

Zoé Wipfler

Steuerberaterin

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